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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das
PFÄLZER FOODROCK- FESTIVAL

1. Veranstalter:
Corporate Food Catering GmbH
Europaallee 6
67657 Kaiserslautern
Tel. 0631/55098010
Email: kontakt@peter-scharff.de
Geschäftsführer: Peter Scharff

2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

2.1. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang vertritt der Käufer die übrigen Besucher und der Veranstalter schließt mit jedem Besucher einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung.
2.2. Mit dem Erwerb und Besitz einer Eintrittskarte für das PFÄLZER FOODROCK FESTIVAL wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert. Diese AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

3. Festivalgelände
Das PFÄLZER  FOODROCK FESTIVAL findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Steinbruch Picard / Schweinstal in 67706 Krickenbach statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Gelände vor der Hauptbühne, das Campingareal und die ausgewiesenen Parkzonen.

4. Einlass; Einlasskontrolle
4.1 Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Direkt an der Einfahrt zum Festivalgelände findet die Einlass- und Ticketkontrolle statt. Besuchern die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder beschädigte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.
Die jeweiligen Farben der Festivalbändchen berechtigen den Zutritt zum Festivalgelände:
4.2 Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden.
4.3 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarten ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

5. Hausrecht, Verhaltensregeln; Bild- und Tonaufnahmen. Verwertung
5.1 Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Besuchern ist es insbesondere untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände:

  • gefährliche Gegenstände mitzuführen;
  • körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben,    Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen;
  • Bereiche, Flächen, Maschinen, Anlagen und Räume zu betreten oder zu besteigen, die für Besucher nicht freigegeben und/oder durch rot-weißfarbige Trassierbänder als gesperrt gekennzeichnet sind;
  • allen Festivalbesuchern (außer dem dafür angewiesenem Crew-Team) ist das Entzünden von offenem Feuer verboten.

Für ernährungstechnische Unverträglichkeiten sowie allergische Reaktionen beim Verspeisen unserer Gerichte übernehmen wir keinerlei Haftung! Bei vorheriger Anmeldung berücksichtigen wir ihre Wünschen sehr gerne gegen einen 10% igen Ticketaufpreis (Aufwandsentschädigung).
5.2 Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Fora und Fauna ist höchstes Gebot.
5.3 Die Besucher verpflichten sich, auf dem gesamten Festivalgelände sowie im Park- und Campingbereich auf Sauberkeit zu achten. Es gibt Müllsammelstellen auf dem Festivalgelände. Müll und Abfälle der Besucher sind in den dafür vorgesehenen und bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.
5.4 Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
5.5 Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
5.6 Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
5.7 Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und Tonaufnahmen, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien, insbesondere in Form der digitalen Verbreitung ein.

6. Verbotene Gegenstände
Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände verboten und werden von den Sicherheitskräften bis nach dem Festivalende einbehalten: Kameras mit Wechselobjektiven, , Audio Aufnahmegeräte, Waffen jeglicher Art, Flugkörper, Drohnen, Lärmerzeugende Gegenstände wie Gashupen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen, Bau- und Brennholz, Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug, Trockeneis, Säurebatterien.

7.  Haftung; Haftungsbeschränkungen
7.1 Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters, für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.2 In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind. Das Parken auf den ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campingplatz geschieht auf eigene Gefahr.
7.3 Dem Besucher ist bekannt, dass es bei der Festivalveranstaltung zu erhöhten Lärmwerten kommen kann. Für den Schutz vor Hörschäden ist der Besucher selbst verantwortlich.
7.4 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die vorstehenden Einschränkungen in 7.1 und 7.2 entsprechend.
7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter  und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

8. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass beim Konzert, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird daher dringend empfohlen, gegebenenfalls Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der jeweiligen Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

9. Absage, Verlegung oder Abbruch der Veranstaltung
9.1 Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Veranstaltung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. zu geringer Ticketverkauf, Erkrankung von Künstlern, höhere Gewalt, ein von außen kommendes, unvorhersehbares, unbeherrschbares Ereignis, wie Terror, Streik, Katastrophenwetter) im Vorfeld abzusagen bzw. zu verlegen. Sollte die Veranstaltung aufgrund des Covid 19-Virus (Corona-Pandemie) untersagt werden, ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt, die Veranstaltung nach 9.2 oder 9.3 abzusagen oder zu verlegen.  Ziff. 9.2 und 9.3  gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund der Corona Pandemie nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann. Schadensersatzansprüche der Besucher in diesen Fällen sind ausgeschlossen.
9.2 Verlegt der Veranstalter die Veranstaltung gem. 9.1, behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es sei denn der Besucher macht von seinem Recht auf Rückgabe des Tickets Gebrauch. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises besteht nur im Falle der Rückgabe. Der Anspruch auf Rückerstattung ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ersatztermins gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen und richtet sich nach Ziff. 9.3. Sofern die Frist vom Besucher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, ist dies entsprechend vom Besucher nachzuweisen.
9.3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 9.1. und/oder 9.2.wird unter Voraussetzung des Eingangs des Originaltickets der Ticketgrundpreis inkl. gesetzlicher USt. zurückerstattet.
9.4 Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Fall, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

10. Parken und Campen
10.1 Die Benutzung der Park- und Campingflächen ist kostenpflichtig und nicht im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.
10.2 Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO. Besucher dürfen die eigenen Pkws nur auf den dafür ausgewiesenen Parkflächen abstellen. Dafür ist ein kostenpflichtiges Tagesparkplatzticket mit 24-Stunden-Gültigkeit erforderlich. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung auf Kosten des Verursachers  abgeschleppt werden.
10.3 Eine Bewachung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen erfolgen auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigung eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge. Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
10.4 Die Benutzung des Campingplatzes erfordert ein kostenpflichtiges Camping-Ticket und geschieht auf eigene Gefahr. Für den Campingbereich sind nur Fahrzeuge zulässig, die das Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Das Campen beim Veranstaltungsort ist nur auf den als Campingplatz ausgewiesenen Flächen genehmigt. Den hierfür abgestellten Ordnungskräften ist unbedingt Folge zu leisten. Der Campingbereich ist sauber und komplett geräumt zu verlassen. Camping Fahrzeuge die die 3,5 t überschreiten sind gesondert schriftlich anzumelden.
10.5 Der Besucher hat sein Fahrzeug so abzustellen und Campingausrüstung so aufzubauen, dass eine Behinderung der Einsatzkräfte ausgeschlossen ist und eine Zufahrt zu den sanitären Anlagen jederzeit möglich ist. Beachtet der Besucher diese Vorschriften nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, falsch abgestellte Fahrzeuge durch geeignete und angemessene Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Besuchers umzustellen.

11. Programmänderung
Beim PFÄLZER FOODROCK FESTIVAL können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle von Programmänderungen (Absage einzelner Künstler, Star- und TV Köche, Absage einzelner Programmpunkte, Workshops  usw.) um einen entsprechenden Ersatz. Ansprüche der Besucher wegen Programmänderungen sind ausgeschlossen. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte begründen ebenfalls keine Ansprüche der Besucher.

12. Jugendschutz
Für die Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, dies beinhaltet auch das Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren, zu dem auch der Konsum von branntweinhaltigen Mixgetränken zählt. Kinder zwischen 0 und einschließlich 6 Jahren haben keinen Zutritt auf das Konzertgelände. Jugendliche zwischen 7 und 16 Jahren haben nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten Zutritt. Jugendliche ab 16 haben ohne schriftliche Einverständniserklärung mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr Zutritt. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

13. Datenschutz
Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Besuchers  nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Veranstalters können der unter www.foodrock-festival.de abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

14. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis sowie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

15. Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten wird Kaiserslautern als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, der Sitz von Veranstalter, wenn der Besucher keinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder Besucher seinen Wohnsitz/Besitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz/Sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Besuchers nicht bekannt ist.

16. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen  nicht berührt und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam. An Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung gelten, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Das gilt entsprechend bei Regelungslücken.